Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Lieferungen sowie Dienst- und Agenturleistungen der motor4 GmbH & Co. KG Kassel (m4). Sie gelten für sämtliche, auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen m4 und dem Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von m4 gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, m4 hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von m4 gelten auch dann, wenn m4 in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltslos durchführt bzw. das Werk vorbehaltslos erstellt. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen m4 und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebote/Angebotsunterlagen

(1) Alle von m4 unterbreiteten Angebote sind freibleibend. (2) Werden von m4 im Rahmen eines Angebotes dem Kunden Unterlagen zur Verfügung gestellt, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und / oder Kalkulationen, so verbleiben diese im ausschließlichen Eigentum von m4. Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an Angebotsunterlagen verbleiben bei m4 (3) Angebotsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von m4 weitergegeben werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten stets ab Kassel. Fracht, Verpackung, Porto und sonstige Versandspesen sowie Versicherung und Zoll werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis eingeschlossen. Sie wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. (2) Sämtliche Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat m4 gem. §281 BGB Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, der zu berechnende Verzugszins beträgt 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch m4 bleibt ausdrücklich vorbehalten. (3) Der Kunde hat generell eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes, deren genaue Höhe im Einzelfall von m4 festgelegt wird, an m4 zu leisten. Für beauftragte Mediaschaltungen hat der Kunde eine Vorauszahlung von 100 % der Drittkosten an m4 zu leisten. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, Kosten und Gagen von durch m4 auftragsgemäß beauftragten Künstlern zu 100 % im voraus zu bezahlen. (4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von m4 anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (5) Als unser Zahlungsziel gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage – Nettokasse gerechnet ab Erhalt der Ware oder – sofern wir die Rechnung erst später erhalten ab Rechnungserhalt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) m4 behält sich bezüglich aller Gegenstände, Unterlagen und auch Software, die von ihr an den Kunden geliefert oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen m4 und dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vor. (2) Der Kunde darf Sachen und Rechte, die im Eigentum von m4 stehen, weder weiter veräußern, noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf im Eigentum von m4 stehende Gegenstände und Rechte, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen, sind m4 unverzüglich zu melden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, m4 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den m4 entstandenen Ausfall. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt m4 vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der dem Kunden überlassenen Gegenstände, Unterlagen und Software zu verlangen.

§ 5 Geheimhaltung

Alle Gegenstände, Unterlagen und auch Software, die von m4 an den Kunden geliefert oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sind bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen m4 und dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von m4 weitergegeben werden.

§ 6 Nutzungsrechte

Die Übertragung von Nutzungsrechten an von oder im Auftrag von m4 erstellten Werken erfolgt generell nur durch gesonderte Vereinbarung. Maßgeblich sind allein die Regelungen des Hauptvertrages. Auch im Fall vertraglicher ausschließlicher Rechteeinräumung bedarf die Erteilung von Lizenzen an Dritte der gesonderten einzelvertraglichen Zustimmung seitens m4. Nutzungsrechte an Lichtbildern werden dem Kunden ausschließlich zeitlich auf die Dauer eines Jahres und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt übertragen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist.

§ 7 Abnahme von Überstücken

m4 ist branchenüblich verpflichtet, im Rahmen der Beauftragung Dritter zur Erstellung von Druckerzeugnissen sog. Überstücke bis zu einer Höhe von 20 % des eigentlichen Auftrages abzunehmen und zu bezahlen. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, diese Überstücke ebenfalls bis zu einer Höhe von 20 % des eigentlichen Auftrages abzunehmen und m4 zu vergüten. Nicht akzeptierte Überstücke sind m4 in einem Zustand zurückzugeben, der demjenigen zum Zeitpunkt ihrer Aushändigung durch m4 an den Kunden entspricht.

§ 8 Mängelhaftung und Schadensersatz

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen eine ordnungsgemäße Ausübung der ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus. (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. (3) Soweit der Mangel des Werkes darauf beruht, dass der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erbracht hat, steht ihm ein Gewährleistungsanspruch gegen m4 nicht zu. Dies gilt insbesondere für falsche, fehlende, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden. (4) Soweit ein Mangel des Werkes vorliegt, ist m4 nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Erstellung und Lieferung eines neuen, mangelfreien Werkes berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist m4 verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (6) m4 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit m4 keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) m4 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. (8) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von m4 auch im Rahmen von § 8 Abs. 5 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach Maßgabe des § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber m4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens- und Ersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von m4.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die Leistungen von m4 unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter, insbesondere Kennzeichen- oder gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden und das Ergebnis dieser Überprüfung m4 vor der Verbreitung der Leistung von m4 gegenüber Dritten mitzuteilen. m4 verpflichtet sich ihrerseits, den Kunden auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung oder Erbringung der Leistung bekannt werden. In keinem Fall haftet m4 wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. m4 haftet auch nicht für die Patent-, Urheberoder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Hauptvertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Gestaltungen. Der Kunde kann m4 mit einer Überprüfung auf Kollision mit Rechten Dritter beauftragen. m4 wird in diesem Fall eine Überprüfung durch ihre Anwälte veranlassen. Die Kosten dieser Überprüfung werden grundsätzlich dem Kunden gegenüber gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu bezahlen.

§ 11 Haftung des Kunden und Freistellung

(1) Der Kunde haftet für alle Verletzungen von Kennzeichen- oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter, die durch seine Anweisungen oder Vorgaben verursacht wurden. Der Kunde stellt m4 insoweit von allen eigenen sowie von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Kennzeichen- oder sonstigen Schutzrechten frei und übernimmt alle Kosten und ersetzt alle Schäden, die bei m4 insoweit entstehen. (2) Der Kunde haftet m4 weiter für alle Schäden, die auf fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Angaben oder Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass der Kunde Zwischenergebnisse, Entwürfe und Vorschläge, die ihm von m4 vorgelegt werden, nicht unverzüglich kontrolliert, genehmigt oder korrigiert.

§ 12 Konkurrenzausschluss

m4 akzeptiert keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte, Hersteller oder Dienstleister tätig zu werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen m4 und dem Kunden existiert.

§ 13 Datenschutz / Datensicherung

Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die vertrauliche Behandlung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von m4 sichergestellt. Kundendaten, insbesondere Feindaten von Abbildungen, Sounddaten, Fotografien oder Software werden von m4 für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, beginnend mit der Erbringung der in dem Hauptvertrag vereinbarten Leistungen durch m4, aufbewahrt und danach unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen vernichtet bzw. dem Kunden auf dessen Verlangen hin ausgehändigt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel, soweit dieser gesetzlich zulässig ist.

§ 15 Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke. (3) Diese Salvatorische Klausel gilt auch für den Hauptvertrag, sofern dort keine abweichende Regelung enthalten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 310 BGB

Stand Januar 2015

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